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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Tierschutzverein für den Landkreis Rotenburg (Wümme)
e.V.".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Rotenburg (Wümme). Seine Tätigkeit erstreckt
auf sich den Kreis Rotenburg (Wümme).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich zur Aufgabe,
- den Tierschutzgedanken zu
vertreten und zu fördern,
- durch Aufklärung, Belehrung
und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken,
- ihr Wohlergehen zu fördern,
- Tierquälerei oder
Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch zu verhüten und deren
strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu
veranlassen.
Die Tätigkeit des Vereins
erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die
gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
Der Verein soll ein Tierheim erstellen oder sich an der Erstellung und
Unterhaltung eines solchen beteiligen.
Zur besseren Wahrnehmung der gesetzten Ziele können Ortsgruppen gebildet
werden. Der Verein verfolgt diese Ziel ausschliesslich und unmittelbar durch
eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage. Der Verein ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das
10. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen, Vereine oder
Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen
Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die
Entscheidung zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung brauchen die
Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des
Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen
Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist
von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
- durch Ausschluss oder
- durch Tod.
Ein Mitglied kann
ausgeschlossen werden,
- wenn es mit der Entrichtung
des Jahresbeitrages zwei Jahre ganz oder teilweise, trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist,
- wenn es den Vereinszweck,
den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen
schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um
den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende
Verdienste erworben haben.
§ 4 Beiträge
Jedes Mitglied hat den Beitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung beschliesst.
Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung
zur Zahlung des fällig gewordenen Beitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages bei juristischen Personen, Vereinen oder
Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Für jugendliche Mitglieder und Auszubildende kann ein ermässigter Beitrag
festgesetzt werden.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne
besondere Aufforderung fällig.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten, können Beiträge gestundet
oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig
hierfür ist der Vorstand.
§ 5 Rechte
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist
unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins
zu benutzen.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden
Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister und
- einem 5. Vorstandsmitglied
(Beisitzer).
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein
vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes
einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt mit der Massgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der
Neuwahl fortdauert.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen.
Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs
Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes
beschlussfähig geblieben ist. Das Amt eines nachgewählten
Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
§ 8 Aufgabenbereich des
Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Abfassung des
Jahresberichtes sowie Erstellung des Rechnungsabschlusses und des
Jahresvoranschlages,
- Vorbereitung der
Mitgliederversammlung,
- Einberufung und Leitung der
ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen,
- Durchführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung,
- ordnungsgemässe Verwaltung
und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme des
Vereinsendes,
- die Aufnahme und Streichung
von Vereinsmitgliedern,
- die Anstellung und
Kündigung von Angestellten des Vereins.
Der Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und aussergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind – jeder für sich allein –
vertretungsberechtigt.
§ 9 Beschlussfassung des
Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und
mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den
Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden
Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mündlich
erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des
Ausschlusses eines Mitgliedes, für den 2/3 Mehrheit erforderlich ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung
leitenden Vorstandsmitgliedes, den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf
es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss
schriftlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere
den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei Verhinderung
durch seinen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen, sofern
sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. seinem
Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterzeichnen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal
statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist ausserdem
einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grunds
verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von
14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und
Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des
Rechnungsabschlusses,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über den
Voranschlag,
- Wahl und Amtsenthebung der
Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl von zwei
Rechnungsprüfern,
- Festsetzung der Höhe des
Beitrages für das nächste Geschäftsjahr,
- Verleihung und Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft,
- Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und
Beschlussfasung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig
abstimmenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung muss die Zustimmung der
nicht erschienen Mitglieder schriftlich erfolgen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung
feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl statt zwischen
denjenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben.. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung das Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich
durchzuführen.
Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der
Erschienenen es verlangt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden
Versammlungsleiter durchzuführen.
§ 11 Anträge an die
Mitgliederversammlung
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor
Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem
Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge
werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob fristgemäss
gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn
sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
§ 12 Beurkundung der
Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6) der Satzung gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem
Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten
Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.
§ 13 Haftung des Vereins
seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme
an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen
entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer
sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen
rechts einzustehen hat, der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf
eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu
wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig
stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher
Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung
ordnungsgemäss durchführen zu können.
§ 15 Kooptionen,
Jugendgruppen
Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu
erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein
Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierten
Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.
Der/die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand
ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemässe,
auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihr Amt nach
den vom Vorstand erteilten Richtlinien aus.
§ 16 Tierheimverwaltung
Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung dem
Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei
Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für
die ordnungsgemässe Verwaltung des Tierheimes verantwortlich. Seine Amtszeit
endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.
Das Gleiche gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zweckes.
§ 17 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des
Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit der in
§ 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der
Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur
Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die
Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches §§ 47 ff BGB.
Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem
Deutschen Tierschutzbund e.V. zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für seine als gemeinnützig
anerkannte Zwecke verwendet werden muss.
§ 19 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die
Änderung einschliesslich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die
Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen
Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
§ 20 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende
redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft, die Satzung vom 17.1.1980 ist damit
ungültig.
Diese Satzung wurde in er Jahreshauptversammlung vom 17.3.1982 mit der
hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen, im § 10 in der
Jahreshauptversammlung vom 4.8.1983 geändert und im § 7 in der
Mitgliederversammlung vom 11.6.1999 geändert.
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