Satzung            

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen "Tierschutzverein für den Landkreis Rotenburg (Wümme) e.V.".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Rotenburg (Wümme). Seine Tätigkeit erstreckt auf sich den Kreis Rotenburg (Wümme).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins


Der Verein setzt sich zur Aufgabe,

  • den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern,
  • durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken,
  • ihr Wohlergehen zu fördern,
  • Tierquälerei oder Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
Der Verein soll ein Tierheim erstellen oder sich an der Erstellung und Unterhaltung eines solchen beteiligen.
Zur besseren Wahrnehmung der gesetzten Ziele können Ortsgruppen gebildet werden. Der Verein verfolgt diese Ziel ausschliesslich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
  • durch Ausschluss oder
  • durch Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  • wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages zwei Jahre ganz oder teilweise, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist,
  • wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
 

§ 4 Beiträge


Jedes Mitglied hat den Beitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschliesst.
Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Beitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages bei juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Für jugendliche Mitglieder und Auszubildende kann ein ermässigter Beitrag festgesetzt werden.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten, können Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.
 

§ 5 Rechte


Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
 

§ 6 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Schatzmeister und 
  • einem 5. Vorstandsmitglied (Beisitzer).

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Massgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen.
Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
 

§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Abfassung des Jahresberichtes sowie Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages, 
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen, 
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • ordnungsgemässe Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme des Vereinsendes,
  • die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
  • die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind – jeder für sich allein – vertretungsberechtigt.
 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den 2/3 Mehrheit erforderlich ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes, den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterzeichnen.
 

§ 10 Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist ausserdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grunds verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über den Voranschlag,
  • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  • Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr,
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfasung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung muss die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder schriftlich erfolgen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl statt zwischen denjenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben.. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung das Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen.
Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
 

§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung


Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob fristgemäss gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
 

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane


Die von den Vereinsorganen (§ 6) der Satzung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.
 

§ 13 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber


Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen rechts einzustehen hat, der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
 

§ 14 Kassenprüfung


Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäss durchführen zu können.
 

§ 15 Kooptionen, Jugendgruppen


Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierten Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.
Der/die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemässe, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihr Amt nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien aus.
 

§ 16 Tierheimverwaltung


Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemässe Verwaltung des Tierheimes verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.
Das Gleiche gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes.
 

§ 17 Verbandsmitgliedschaften


Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
 

§ 18 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches §§ 47 ff BGB.
Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Deutschen Tierschutzbund e.V. zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für seine als gemeinnützig anerkannte Zwecke verwendet werden muss.
 

§ 19 Satzungsänderungen 


Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschliesslich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
 

§ 20 Redaktionelle Änderungen


Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
 

§ 21 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft, die Satzung vom 17.1.1980 ist damit ungültig.
Diese Satzung wurde in er Jahreshauptversammlung vom 17.3.1982 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen, im § 10 in der Jahreshauptversammlung vom 4.8.1983 geändert und im § 7 in der Mitgliederversammlung vom 11.6.1999 geändert.